Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen SC Flemsdorfer Haie e.V..
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Schöneberg, Ortsteil Flemsdorf.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 – Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Die
Zweckverwirklichung erfolgt insbesondere durch die
Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-
nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung durch Ausübung des Sports
in allen Bereichen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft. Eintritt

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen
werden, sofern sie die Ziele und Interessen des Vereins
vertreten und seine Satzung und Ordnungen anerkennen.
Fördernde Mitglieder gehören dem Verein an ohne sich in ihm
sportlich zu betätigen. Ehrenmitglieder können auch natür-
liche Personen werden, die nicht Mitglied des Vereins sind.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitritts-
erklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
(3) Jedes Mitglied, das die Volljährigkeit erreicht hat, ist gleicher-
maßen stimmberechtigt und kann der Mitgliederversammlung
Anträge unterbreiten.

§ 4 – Mitgliedschaft. Verlust

Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch den Tod der natürliche Person,
(b) durch Austrittserklärung,
Der jederzeit mögliche Austritt muss mit einer dreimonatigen
Kündigungsfrist schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
(c) oder durch Ausschluss.
Gründe für den Ausschluss sind Rückstände in der Beitrags-
zahlung von länger als einem halben Jahr trotz erfolgter
Mahnung, grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen
Interessen des Vereins.
Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich
zu hören.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mit-
glieder. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich und
begründet zuzusenden.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach
der Entscheidung Einspruch an die Mitgliederversammlung
erhoben werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mit-
glied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte und
Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Eine Rück-
gewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist aus-
geschlossen, unberührt davon bleiben Leihgaben.

§ 5 – Beiträge und sonstige Pflichten

(1) Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge beschließt die
ordentliche Jahresversammlung mit einer Stimmenmehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt folgenden Monat.
(3) Die Beiträge werden zu Beginn des Geschäftsjahres fällig,
bzw. mit Beitritt.
(4) Die von Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum
des Vereins.

§ 6 – Maßregelung

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die
Beschlüsse des Vorstandes oder gegen die Mitgliederver-
sammlung verstoßen, oder sich eines Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins, oder eines unsportlichen Verhaltens
schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom
Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstal-
tungen des Vereines auf die Dauer von s o f o r t bis zu
v i e r W o c h e n.
c) Ausschluss.
(2) Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber einem
Ehrenmitglied nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief
zuzustellen.
Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese
Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins
anzurufen.

§ 7 – Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Abteilungsleitungen der Sportgruppen und
d) der Beschwerdeausschuss.

§ 8 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
d) dem Kassenwart und
e) dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder
der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederver-
sammlung für die Dauer von zwei Jahren.
(4) Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(6) Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann
sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung
durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder
ergänzen.

§ 9 – Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt,
zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tages-
ordnung 3 Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine
Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden
und begründet sein.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des
Kassenwartes,
b) Entlastung des gesamten Vorstandes,
c) Wahl des neuen Vorstandes (alle zwei Jahre),
d) Satzungsänderungen,
e) Beschlussfassung über Anträge,
f) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4c,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern und
h) die Auflösung des Vereins.
(4) Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende, bei
seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ist
keine dieser Personen anwesend, übernimmt ein vom Vor-
stand bestimmter Vertreter den Vorsitz der Versammlung.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom
Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel
der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des
Grundes beantragt.
(6) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außer-
ordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge durch
einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen
oder die Auflösung des Vereins betreffen.
(8) Die Einzelheiten der Durchführung bei Wahlen werden durch
eine besondere Wahlordnung geregelt.

§ 10 – Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder
Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Ver-
sammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende
Niederschrift aufzunehmen.

§ 11 – Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederver-
sammlung.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich an den Vor-
stand zu richten. Dieser gibt diese mit der Einladung und
der Tagesordnung für die nächste Mitgliederversammlung
bekannt.
(3) Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.

§ 12 – Beschwerdeausschuss

(1) Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei volljährigen
Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören.
(2) Der Beschwerdeausschuss wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

§ 13 – Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem
Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
(2) Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation
und die Verwertung des verbleibenden Vermögen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
„Anglerverein Flemsdorf e.V.“, der dieses unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Gemeinde Schöneberg
Ortsteil Flemsdorf, den 07. Juni 2003